Infos für "Neulehrer*innen" - eine Anleitung durch den Dschungel.

Hier findest du einige Infos zum Berufseinstieg. Gerade am Anfang gibt es viele Fragen zu klären! Es ist zu hoffen, dass Kolleg*innen und Direktor*innen tatkräftig am Gelingen beitragen. Doch nicht jede/r weiß Alles!

 

Auf unserer Seit kuli.net geht es um Infos für oberösterreichische Pflichtschullehrer*innen! Allgemeines und Vertiefendes ist HIER auf der oeli-UG Seite nachzulesen!

 

Hier versuchen wir, auf die wichtigsten Fragen Antworten zu geben. Sollte etwas unklar sein, wende dich an eine/n Unabhängigen Personalvertreter*in in deinem Bezirk (Link PERSONALVERTRETUNG) oder an Renate Brunnbauer, unsere Vertreterin im Zentralausschuss f. APS Lehrer*innen (höchstes Gremium in OÖ).  Schreib ihr: r.brunnbauer@kuli.net oder ruf an unter 0699-10208202.

 

Was ist die PERSONALVERTRETUNG? Siehe das Bild am Ende dieser Seite. Scroll down.

by Tina Janssen
by Tina Janssen

AKTUELL++++AKTUELL++++AKTUELL

 

NEU: Die Dienstrechtsnovelle 2022 bringt einige Änderungen für die Induktionsphase.

 

Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in den Schuldienst und betrifft alle, die neu in den Dienst treten, also auch Kolleg:innen mit Sonderverträgen, auch Kolleg:innen in der Ausbildungsphase.

Den Lehrpersonen werden durch ein(en) Mentor:in begleitet. Mentor:innen können auch fach- oder schulfremd eingesetzt werden. Voraussetzungen für Mentor:innen sind:

  • Mindestens 5-jährige Berufserfahrung und die Absolvierung des HLG „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren HLG im Umfang von 30 ECTS
  • Praxisschullehrer:innen (bis 2029/30)
  • Lehrpersonen mit Kompetenzen in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie Kommunikation (bis 2029/30)

Die Koordination des Mentorings an der Schule obliegt der Schulleitung. Einem Mentor/einer Mentorin dürfen bis zu 3 Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden. Die Schulleitung hat sich über den Verlauf der Induktionsphase zu informieren und drei bis viermal je Semester gemeinsame Vernetzungs- und Beratungstreffen an der Schule zu organisieren.

Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach 12 Monaten mit dem schriftlichen Bericht der Schulleitung an die Bildungsdirektion. Dafür ist in dem für eine zuverlässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und Information bei den Mentor:innen einzuholen. Bei Dienstantritt bis einen Tag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit Ende des Schuljahres. Frühestens nach 6 Monaten hat die Bildungsdirektion die Induktionsphase zu beenden, sobald die Schulleitung über den erbrachten Verwendungserfolg schriftlich berichtet (LVG § 5 Abs. 4). Spätestens 2 Monate vor Ablauf der Induktionsphase erfolgt dieser Bericht der Schulleitung. Die Nichterfüllung der Anforderungen zieht keine zwingenden dienstrechtlichen Konsequenzen mehr nach sich.

 

Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen. (Ausnahme für 22/23: wenn es organisatorisch unbedingt erforderlich ist). Die Heranziehung zur Klassenlehrerin oder zum Klassenlehrer an einer VS oder ASO ist zulässig. Die Induktionsphase ist für Mentees auch als 23. oder 24. Stunde anzurechnen.

 

Außerdem müssen aufgrund der Dienstrechtsnovelle ab dem SJ 2023/24 alle neuen Lehrer:innen mehrtägige Einführungslehrveranstaltungen an der PH belegen.

 

Im Schuljahr 2022/23 müssen diese Kurse während des Schuljahres besucht werden.

 

Lehrpersonen, die eine Induktionsphase erfolgreich absolviert haben oder ein ganzes Jahr Lehrpraxis (mit zumindest 25% einer Lehrverpflichtung) an einer Schule in Österreich oder im EWR (incl. Schweiz und Türkei) aufweisen können, müssen keine Induktionsphase absolvieren.


Berufseinstieg als Lehrer:in

 

Was darf ich? Was brauche ich? Was muss ich? Wie geht das? Wo steht das?

 

Als Lehrpersonen beginnen wir unsere Tätigkeit mit einem befristeten Dienstvertrag.
Das Dienstverhältnis ist jedenfalls bis zum Ende der Induktionsphase und maximal für 5 Jahre befristet. Diese 5 Jahre müssen nicht zusammenhängend sein. Schwangerschaft, Mütter-/Väterkarenz dürfen sich nicht nachteilig auswirken. In den meisten Fällen wird uns bereits früher ein unbefristeter Dienstvertrag ermöglicht.

 

Im 6. Jahr wird jedenfalls auch ein Sondervertrag zum Dauervertrag. (Ein Sondervertrag wird dann gemacht, wenn eine Lehrperson die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, aber bereits angestellt werden konnte, weil trotz Ausschreibung keine geeignetere Person gefunden worden ist.)

 

Möchte man, dass der Vertrag verlängert wird, so sucht man um Vertragsverlängerung an. Die Schulleitung gibt dazu eine Stellungnahme ab.

 

Für die Dauer der Befristung besteht keine Möglichkeit der Kündigung – weder von Dienstgeberseite noch für die Lehrperson. Ein Auslaufen des Vertrages bzw. keine Verlängerung ist möglich und natürlich einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrages.

 

Der Wechsel innerhalb des Bundesdienstes oder des Landesdienstes eines Bundeslandes erfolgt durch Versetzung oder Dienstzuteilung.

 

Ein Wechsel von Landesdienst (VS, MS, PTS, BS) in den Bundesdienst (AHS, BHS) geht nur durch Kündigung eines unbefristeten Vertrages bzw. nach Auslaufen eines befristeten Vertrages.

 

Ein Wechsel zwischen Bundesländern bedeutet im Landesdienst auf alle Fälle einen neuen Dienstvertrag (nach Kündigung eines unbefristeten Vertrages bzw. Auslaufen eines befristeten Vertrages).

 

Dienstweg

Unsere Ansuchen haben wir im Dienstweg einzubringen. Für die allermeisten unserer Anliegen stehen auf der Homepage der Bildungsdirektion OÖ Formulare zur Verfügung. Grundsätzlich beginnt für Lehrer:innen der Dienstweg bei unmittelbaren Vorgesetzten also bei der Schulleitung oder der Bereichsleitung. Nach Prüfung auf Vollständigkeit wird es gegebenenfalls mit einer Stellungnahme an die Bildungsregion weitergegeben. In der Bildungsregion wird das Ansuchen entweder gleich bearbeitet oder an die Bildungsdirektion weitergegeben. Wenige Ansuchen werden die Kompetenzen der Bildungsdirektion überschreiten und an das zuständige Bundesministerium weitergegeben.

 

Bezahlung

(VBG §§ 46, 46a, 46e, 46f, 47, 47a, 47b, LVG §§ 18, 19, 21b, 22, 23, 24)

Lehrpersonen gebührt in der Unterstufe AHS, Mittelschule und PTS die gleiche Bezahlung. Darüber hinaus gibt es in der Sekundarstufe I die Fächerzulage für leistungsdifferenzierten Unterricht (D, E, M) in der Höhe von € 28,7 pro Unterrichtsstunde.

 

Arbeitszeit

Diensteinteilung und Stundenplan obliegt der Schulleitung im Einvernehmen mit dem betreffenden Personalvertretungsorgan, dem Dienststellenausschuss des Bezirkes.

Es gibt für Lehrer:innen keine gesetzlichen Höchstarbeitszeiten an Tagen oder Wochen und keine vorgeschriebenen Ruhezeiten, sondern es ist nur das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss als Begrenzung vorhanden. Aber es gibt natürlich die Fürsorgepflicht und die Achtung (auch auf die psychische) Gesundheit der Bediensteten.

 

Die Unterrichtsverpflichtung beträgt 24 Stunden. Davon sind 22 Stunden Unterrichtserteilung (VBG § 40a Abs.2) zu erbringen. Im Gesamtausmaß von zwei Wochenstunden (72 Stunden pro Schuljahr) sind zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Diese Stunden dürfen nicht für Unterricht, Betreuung, Beaufsichtigung oder administrative Leitertätigkeiten verwendet werden, sondern etwa für

 

  • Arbeit als Mentor:in (§ 39a VBG)

  • Verwaltung von Lehrmittelsammlungen (§ 52 SchUG)

  • Schulentwicklungsarbeit (QMS)

  • Fachkoordination an Musik- und Sportmittelschulen: max. 1 Koordinator:in pro Schwerpunkt

  • Fachkoordination an Mittelschulen: max. 3 Koordiantor:innen pro Schulstandort (§ 54a SchUG)

  • Qualifizierte Beratungstätigkeit: Lehrer:innen stehen Schüler:innen der Schule als Ansprechperson für persönliche, vertrauliche Gespräche etwa im Sinne des § 55c SchUG zur Verfügung. Oder es wird vertiefte Beratung von Erziehungsberechtigten außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und Sprechtage angeboten. Darüber hinaus ist die Koodination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG.

 

Urlaub darf nur in der unterrichtsfreien Zeit genommen werden. Zu Beginn der Sommerferien bedeutet das, frühestens nach Abwicklung der Schulschlussgeschäfte. Der Urlausanspruch endet mit Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres. Ab Dienstag der letzten Ferienwoche müssen Lehrpersonen erreichbar sein für allfällige Dienstleistungen, wenn dies erforderlich ist

 

Krankheit ist der klassische Fall der gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (§35 LDG bzw. § 7 VBG). Wir haben die Pflicht den Krankheitsfall umgehend bei der Schulleitung melden. Spätestens nach 3 Tagen, auf Verlangen auch früher, muss der Schulleitung eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorgelegt werden. Wir haben außerdem die Verpflichtung, uns auf Anordnung von Vorgesetzten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und dürfen zumutbare Behandlungen nicht verweigern.

 

Wenn wir krank sind, sind wir nicht dienstfähig und stehen auch nicht für Homeoffice-Arbeiten zur Verfügung. Das ist ein beachtenswerter Unterschied zur Quarantäne.

 

Die Ansprüche bei langem Krankenstand für sind für IL-Vertragslehrer:innen und Kolleg:innen im pädagogischen Dienst nach der Gesamtdienstzeit gestaffelt (§ 24 VBG):

  • 42 Tage volles, 42 Tage halbes Entgelt bei einem Dienstverhältnis bis 5 Jahre91 Tage volles,
  • 91 Tage halbes Entgelt bei einem Dienstverhältnis bis 10 Jahre182 volles,
  • 182 Tage halbes Entgelt bei Dienstverhältnis mehr 10 Jahre

Nach Kürzung des Monatsentgeltes ist bei der LKUF das Krankengeld zu beanspruchen. Jede neuerliche Dienstverhinderung durch Krankheit innerhalb von sechs Monaten gilt als Fortsetzung des ersten Krankenstandes. Eine Dienstverhinderung in der Dauer eines Jahres bewirkt die Beendigung des Dienstverhältnisses.

 

Mein Kind ist krank.

In diesem Fall haben wir alle (§ 59 LDG) Anspruch auf Pflegefreistellung. Wenn eine Lehrperson nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist wegen der

  • notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die Lehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt odernotwendigen Betreuung des Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der die Landeslehrperson in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt), wenn die Person, die das Kind ständig bereut ausfällt oder
  • wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit dem sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

NEU: Dieser Rechtsanspruch gilt ab 1. Jänner 2023 bis zur Vollendung des achten Lebensjahres (bisher bis zum Schuleintritt) des Kindes.

 

 

Im Falle der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Lehrperson Anspruch auf Pflegefreistellung, die nicht mit ihrem erkrankten Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

 

Ausmaß im SCHULJAHR: Anspruch auf Pflegefreistellung besteht in der Höhe der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung und ist in vollen Stunden zu verbrauchen.

 

Darüber hinaus besteht zusätzlich Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum gleichen Höchstausmaß, wenn diese zur Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (auch Wahl- oder Pflegekind), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, notwendig ist.

 

Die Klasse meines Kindes ist in Quarantäne.

In diesem Fall ist unsere Situation aus rechtlicher Sicht nicht sehr erfreulich. Zwar gibt es (nach § 57 LDG bzw. § 29a VBG) die Möglichkeit, dass uns auf Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt wird, aber nicht zwangsläufig. Derzeit verweist die Bildungsdirektion OÖ darauf, dass die Bildungseinrichtungen Betreuung anbieten.

 

In Anbetracht dessen, dass wir uns bemühen die Eltern unserer Schüler:innen davon zu überzeugen, dass es sinnvoll ist diese Tage der Absonderung einzuhalten, ist es etwas befremdlich, dass es uns Lehrerinnen fast unmöglich gemacht wird, die eigenen Maßstäbe einzuhalten.

Für die Vertretung gebühren den Kolleg:innen Einzelmehrdienstleistungen, sofern das Stundenausmaß von 20 (§ 43 Abs. 3 Z. 3 LDG) bzw. 24 Vertretungsstunden (§23 Abs. 4 LVG) überschritten ist.

 

Per Erlass erläutert die Bildungsdirektion OÖ weiters, dass bei Vertretungen für eine länger als zwei Wochen dauernde Dienstverhinderung die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern ist. Für diese Stunden gebühren Dauermehrdienstleistungen (die immer ausbezahlt werden!)

 

Kündigungsmöglichkeit für Lehrer:nnen im ersten Dienstjahr

Bisher konnte ein befristetes Dienstverhältnis durch den Dienstgeber gekündigt werden, wenn etwa die Vertragslehrperson die Ausbildung nicht fristgerecht absolviert hat. Eine Kündigungsmöglichkeit für die Lehrperson gab es bislang nicht. Einverständliche Lösungen kamen oft wegen des Lehrer:innenmangels nicht zustande.

 

NEU: Aktuell wurde ein 2. Absatz hinzugefügt (VBG §48). Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr auch schriftlich kündigen, wenn die Vertragslehrperson den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

 

Reiserechnung und Klimaticket

 

Gemäß RGV §7 ist auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten anstelle der nachzuweisenden Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Das gilt auch für Schulveranstaltungen, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Ausführlich nachlesen kann man diese Bestimmung im Rundschreiben zum Kauf eines privaten KlimaTickets im Zusammenhang mit Dienstreisen – BMKOES.

 

Im entsprechenden Formular der BD OÖ ist zwar keine Zeile für den Beförderungszuschuss vorgesehen – man kann ihn dennoch geltend machen. Die Formulare werden wegen der geplanten Systemumstellung bei der Verrechnung von Reisegebühren auch nicht mehr geändert. Wir sind aufgefordert zwischen die Zeilen zu schreiben.

 

NEU:Bisher war die Benützung der 1. Wagenklasse bei Bahnfahrten nur möglich, wenn ein diesbezügliches dienstliches Interesse gegeben war. Um die Benützung von Bahnreisen zu attraktivieren und damit einen Beitrag zum nachhaltigen Mobilitätsverhalten von Bundesbediensteten zu leisten, ist ab 1. Jänner 2023 die Benützung der 1. Bahnklasse ab einer Reisedauer von drei Stunden möglich.

Weiters wird klargestellt, dass bei der Verwendung von Schlafwagen für längere

Zugreisen auch Einzelabteile gebucht werden können. Der Beförderungszuschuss wird um 50 % erhöht, wenn die Bediensteten glaubhaft machen, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel benutzt wurden.

 

 

Gehaltserhöhung

Mit 1. Jänner 2023 werden Gehälter und Monatsentgelte sozial gestaffelt zwischen 9,41 und 7,15 % erhöht, aber mindestens um 170 Euro. Zulagen und Vergütungen steigen um 7,32 %, was die Kaufkraft aller Kolleg:innen nachhaltig steigert.